Allgemeine Verkaufsbedingungen
der LIV Computerperipherie Vertriebs GmbH
§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere
Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen
wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden
vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem
Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in
diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung
als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses
innerhalb von 2 Wochen annehmen. Angebote des Verwenders sind
freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche
Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung des Verwenders. Ein Auftrag des
Vertragspartners kann innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer
Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrags angenommen
werden.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und
sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als
"vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf
der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Sollte der Verwender nach Vertragsabschluß
feststellen, dass die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht mehr
verfügbar ist oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann,
kann der Verwender entweder eine in Qualität und Preis gleichwertige
Ware oder Dienstleistung anbieten oder vom Vertrag zurücktreten.
Bereits erhaltene Zahlungen wird der Verwender umgehend nach einem
Rücktritt vom Vertrag durch den Verwender oder den Vertragspartner
erstatten.
(4) Die Angestellten des Verwenders sind nicht
befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen
zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise
>>ab Werk<<, ausschließlich Verpackung; diese wird
gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in
unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag
der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von
30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die
gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4
Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt
weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung
des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt
er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3)
vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von
§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu
vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen,
dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall
geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein
Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns
zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der
schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs
für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch
nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. Darüber hinausgehende Ansprüche
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest
grober Fahrlässigkeit des Verwenders.
(9) Der Verwender ist zu Teillieferungen und
Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung
oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.
§ 5
Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung >>ab Werk<< vereinbart.
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die
Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit
anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 6
Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des
Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist
der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache
berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle
zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen,
soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist
der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu
verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist
die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des
Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen
von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt
auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines
Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt
fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7
Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende
Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen
deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit
der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der
Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber
ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf
die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8
Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das
Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein
Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache
pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf
eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig
durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter
hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit
wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns
entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich der Mehrwertsteuer ) unserer Forderung ab, die ihm aus
der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und
zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der
Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können
wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache
durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie
für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Fakturaendbetrag, einschließlich Merhwertsteuer) zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur
Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung
der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.
§ 9
Zahlung
(1) Soweit
nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verwenders 10 Tage
nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verwender ist
berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den
Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verwender
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn
der Verwender über den Betrag verfügen kann. Im Falle einer
Scheckbegebung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck
eingelöst wird.
(3) Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist der
Verwender berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe
von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als
pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger
anzusetzen, wenn der Vertragspartner eine geringere Belastung
nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verwender ist
zulässig.
(4) Wenn dem Verwender Umstände bekannt werden, die
die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen,
insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt,
oder wenn dem Verwender andere Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so ist der
Verwender berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen,
auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verwender ist in diesem Falle
außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu
verlangen oder seine weitere Leistungen zurückzuhalten.
(5) Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung,
Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
Zur Zurückbehaltung ist der Vertragspartner jedoch auch wegen
Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 10
Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde
Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz München Gerichtsstand; wir sind
jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu
verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz München
Erfüllungsort.
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